Allgemeine Geschäftsbedingungen der CX9 Systems GmbH

1. Vertragsgrundlagen

  1. Nachstehende Lizenz-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden Vertragsbestandteil. Nebenabreden und abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Unsere Angebote sind freibleibend. Der jeweilige Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zu diesen Bedingungen zustande.
  2. Wird ein Vertrag über eine Leasing-Gesellschaft abgewickelt, gelten im Verhältnis sowohl zur Leasing-Gesellschaft als auch für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Weichen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder der finanzierenden Leasing-Gesellschaft von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, sollen ausschließlich Letztere zur Anwendung kommen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

2. Lieferung, Lieferverzug und Installation

  1. Teillieferungen sind möglich.
  2. Unvorhergesehene Umstände wie Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
  3. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten, hat der Kunde das Recht, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag ganz oder teilweise bezüglich der noch ausstehenden Lieferung zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche im Falle des Verzuges und der Unmöglichkeit, insbesondere Schadenersatzansprüche aller Art sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
  4. Installationen von Software-Programmen werden auf Wunsch durchgeführt und nach Aufwand berechnet.

 

3. Fälligkeit der Vergütungen

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, hat Zahlung netto bei Lieferung zu erfolgen.
  2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu vergüten. Tritt bei vereinbarten Teilzahlungen hinsichtlich einer Rate Verzug ein, wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Schecks und Wechsel gelten nur als zahlungshalber gegeben. Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.

 

4. Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren bleibt bis zur endgültigen Bezahlung des vollen Kaufpreises vorbehalten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die gelieferten Waren vor der endgültigen Bezahlung zu veräußern oder zu verpfänden. Im Falle einer Pfändung durch Dritte sind wir und ggf. die Leasing-Gesellschaft sofort zu benachrichtigen.
  2. Bei einem Verstoß des Kunden gegen vorstehende Bestimmungen, auch bei Zahlungsverzögerungen jeder Art, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren vom Besteller zu verlangen. Die Rücknahme der gelieferten Waren aufgrund des Eigentumsvorbehalt gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  3. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schäden auf seine Kosten unter Versicherungsschutz zu halten und uns dieses auf Verlangen nachzuweisen.

 

5. Installation

  1. Kosten für Transport und Transportversicherung trägt der Besteller.
  2. Eine Installation der gelieferten Ware erfolgt auf Wunsch und wird nach Aufwand berechnet.
  3. Wir werden nach besonderer Vereinbarung den Kaufgegenstand aufstellen und anschließen und dem Kunden durch Ablauf eines Standardinstallationstestes den Nachweis erbringen, dass der Kaufgegenstand mangelfrei ist. Aufstellung und Anschluss gelten als durchgeführt, wenn der Standardinstallationstest.... erfolgreich abgeschlossen worden ist.

 

6. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung und Mängelbeseitigung erfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen bewirkt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind, z.B. bei Verlust von aufgezeichneten Daten.
  2. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde durch dritte Personen am Kaufgegenstand Reparaturen, Einigungen, Veränderungen oder sonstige Eingriffe vornehmen lässt oder den Kaufgegenstand ohne unsere Zustimmung Dritten überlässt. Auch ist eine Gewähr ausgeschlossen für Schäden oder Störungen, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung, Verwendung von fremdbezogenen Zubehören, anormalen Betriebsbedingungen, Mehrschichtbetrieb sowie Transportschäden zurückzuführen sind.

 

7. Haftung, Verjährung

  1. Wir übernehmen eine Haftung nur nach Maßgabe dieses Vertrages. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Verschulden bei Abschluss des Vertrages, aus positiver Vertragsverletzung sowie aus Beratungs- und sonstigen Unterstützungsleistungen von uns, es sei denn, dass in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Der Kunde ist mit uns jedoch darüber einig, dass wegen der Besonderheit des Kaufgegenstandes eine evtl. Haftung zur Höhe auf den Preis des Kaufgegenstandes beschränkt ist. Diese Ansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist.
  2. Der Kunde ist für die Aktualisierung und die Sicherung seiner Datenbestände grundsätzlich selbst verantwortlich. Wenn das Personal der CX9 Systems GmbH Tätigkeiten an den im Vertrag aufgeführten Hard- und Software-Produkten durchführt, wird davon ausgegangen, dass aktuelle Sicherungen der Datenbestände und Programme existieren.

 

8. Aufrechnung, Leistungsverweigerungsrecht

Der Kunde kann gegen unsere Ansprüche nicht aufrechnen, es sei denn, seine Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückhaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu.

 

9. Software, Dienstleistungen

Für die Lieferung von Software, Programmänderungen sowie sonstigen Dienstleistungen werden gesonderte Verträge geschlossen.

 

10. Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Parteien ist Minden (Westf.).

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